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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02 (https://dejure.org/2004,6380)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 (https://dejure.org/2004,6380)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 (https://dejure.org/2004,6380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Ortssatzung bezüglich der Erhebung eines Schmutzwasserkanalbaubeitrages; Begrenzung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs auf das Willkürverbot; Satzungsgeberisches Ermessen bezüglich des gewählten Anlagenbegriffes; Begriff der öffentlichen Einrichtung im ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; KV M-V § 22 Abs. 3 Nr. 11; ; KAG M-V § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kalkulation; Schmutzwasserkanalbaubeitrag; ortsgesetzgeberisches Ermessen; Begriff der öffentlichen Einrichtung; Anlagenbegriff; Willkürverbot; Beitragserhebungspflicht; Flucht ins Privatrecht; Vorausleistung; Ablösung; Gemeinschaftseinrichtung; rechnerische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
  • LKV 2005, 559
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2004 - 1 K 516/02

    Willkür, Einrichtung, Anlage, Zusammenfassung, Kläranlage, Bürgermeisterkanal,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Wegen der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V ist zur Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens eine fehlerfreie Kalkulation bei dem Beschluss der Zweckverbandsversammlung über die Beitragssatzung erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senates; anders zuletzt für das Landesrecht von Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg, Beschluss vom 06. April 2004 - 1 L 433/02 -, DVBl 2004, 1050).

    Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114; zuletzt OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 K 516/02 -, DVBl 2004, 1050).

  • VG Greifswald, 11.09.2000 - 3 B 3127/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Durch Beschluss vom 11. September 2000 - 3 B 3127/99 - hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Klägerin abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Greifswald 3 A 756/99 und 3 B 3127/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114; zuletzt OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 K 516/02 -, DVBl 2004, 1050).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 189/01

    Ausbaubeitrag; Nachschieben einer rechtswirksamen Satzung; Sanierungsgebiet;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Auch in seinen Urteilen vom 30. Juni 2004 - 1 L 189/01 und 1 L 240/01 - hat der Senat entschieden, dass eine Trennung der Kosten einer Straße in Betracht kommt, wenn wegen unterschiedlicher Sanierungsgebiete im Sinne der §§ 152, 154 BauGB eine in der Örtlichkeit einheitliche Verkehrsanlage von Rechts wegen in zwei Anlagen zerfällt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Gleiches gilt für Kosten, die z.B. für das Durchleiten von Abwässern aus Nachbargemeinden in die kommunale Kläranlage entstehen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, ZKF 2001, 160 = KStZ 2001, 174 = LKV 2001, 516 = DÖV 2001, 610 = DVBl 2001, 1376 = Überblick 2001, 249).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2004 - 1 L 433/02

    Gebühr, Satzung, Nichtigkeit, Gebührenbedarfsberechnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Wegen der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V ist zur Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens eine fehlerfreie Kalkulation bei dem Beschluss der Zweckverbandsversammlung über die Beitragssatzung erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senates; anders zuletzt für das Landesrecht von Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg, Beschluss vom 06. April 2004 - 1 L 433/02 -, DVBl 2004, 1050).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 240/01

    Begriff der Anlage im Sinne des Kreislaufabfallgesetzes (KAG);

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02
    Auch in seinen Urteilen vom 30. Juni 2004 - 1 L 189/01 und 1 L 240/01 - hat der Senat entschieden, dass eine Trennung der Kosten einer Straße in Betracht kommt, wenn wegen unterschiedlicher Sanierungsgebiete im Sinne der §§ 152, 154 BauGB eine in der Örtlichkeit einheitliche Verkehrsanlage von Rechts wegen in zwei Anlagen zerfällt.
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Allerdings hat der Senat schon im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage einer Einzelfallwürdigung überlassen und sich nicht grundsätzlich der entsprechenden Auffassung des OVG Lüneburg angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 - 7 B 118-124.78 - Buchholz 401.84 Nr. 40 = VwRspr. 30, 606; Bezug nehmend auf diese Entscheidung: OVG Lüneburg, Urteile vom 22.09.1989 - 9 L 57/89 - zitiert nach Juris und vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; zur Beschränkung des Organisationsermessens des Einrichtungsträgers auch OVG NW , Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern (vor der Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG M-V 2005), Urteile vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559 und vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - …

    Der Senat teilt die von den Antragstellerinnen angeführte Gegenauffassung nicht (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg vor der Neufassung des § 2 Abs. 1 KAG BW 2005, hierzu Birk, VBl.BW 2006, 138 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559; zur geänderten Rechtsprechung des OVG Lüneburg: Urteil vom 26.07.2000 - 9 L 4640/99 - NVwZ-RR 2001, 263).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2014 - 4 B 88/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Ausübung des selbständigen Betriebs des

    Hierzu sind der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2002 in dem Verfahren 1 L 214/02 sowie die pauschale Behauptung, es handele sich um eine ähnliche Angelegenheit, nicht ausreichend.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2004 - 1 L 303/04

    Beitrag, Anlagenbegriff, öffentliche Einrichtung, Schmutzwasserbeseitigung,

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 L 214/02 nebst den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114; zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 -, zu einem Parallelfall; ferner OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 K 516/02 -, DVBl 2004, 1050).

    Entscheidend ist zudem, dass - wie dem Senat aus dem Verfahren 1 L 214/02 bekannt ist - nicht sämtliche Kosten des Klärwerkes auch den Beitragspflichtigen zugeordnet worden sind.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 1 LB 216/13

    Abwassergebühren für Schmutzwasser

    Im Rahmen der Umschreibung der öffentlichen Einrichtung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn ein "ideeller Anteil" der Kläranlage der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zugerechnet wird (so der Senat bereits grundlegend in seinem Urt. vom 15. September 2014 - 1 L 214/02 -).

    Wenn sich eine ortsgesetzgeberische Entscheidung, für die Entsorgung der Industrieabwässer eines Großeinleiters eine eigenständige (zweite) öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung zu schaffen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten hätte, ist es einem Aufgabenträger im Grundsatz auch nicht verwehrt, stattdessen diesen atypischen Sonderfall aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln (so OVG Greifswald, Urt. vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 -, DVBl 2005 S. 258 = Überblick 2005 S. 38 = LKV 2005 S. 559 = NordÖR 2004 S. 506).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

    Insbesondere ist darin kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559, 560).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 4 K 1/10

    Anforderungen an die Beitragskalkulation für eine leitungsgebundene kommunale

    Denn der für das Abgabenrecht maßgebliche Anlagenbegriff ist ein rechtlicher Begriff, der beispielsweise auch die funktionale Aufteilung einer zunächst einheitlichen Anlage in eine beitragsfähige und eine nicht beitragsfähige Anlage erlaubt (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559 [Pfanni]).
  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 3183/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

    Maßgeblich ist dabei auf die Entwässerungssatzung abzustellen; die Abgabensatzung zieht aus dieser lediglich die beitragsrechtlichen Folgen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.09.2004, Az.: 1 L 214/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 559; Urt. v. 30.06.2004, Az.: 4 K 34/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 76; Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 171; Beschl. v. 23.08.2000, Az.: 1 M 62/00, veröffentlicht in: KStZ 2001, 34; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 2 Anm.1.2.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg-Lfg., KAG § 8 Rz.1628).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2007 - 1 M 27/07

    Definition des Einrichtungsbegriffs im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

    Dem Verwaltungsgericht ist zwar in seinem - insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - formulierten Ausgangspunkt zuzustimmen, dass eine Abgabensatzung den ihr zugrunde liegenden Einrichtungsbegriff definieren muss, wobei dieser Begriff ein rechtlicher ist (vgl. z.B. Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114 - juris; Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559 - juris).
  • VG Greifswald, 22.03.2012 - 3 A 13/12

    Aufteilung einer öffentlichen Einrichtung in gebührenpflichtigen und

    Hierzu bedarf es auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition einer Organisationsentscheidung der Stadt als Trägerin der Einrichtung (vgl. für die Aufteilung einer Abwasserbehandlungsanlage in einen beitragsfähigen und einen nicht beitragsfähigen [Vertrags-]Teil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559; Urt. v. 17.11.2004 - 1 L 303/04 - vgl. auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 2 Anm. 4.9 und 4.2), an der es bislang fehlt.
  • VG Greifswald, 02.04.2012 - 3 B 223/12

    Rechtmäßigkeit der Forderung von Hafengebühren nur für einen Teil des Hafens

    Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil wieder ausgegliedert wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559 zum Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen).
  • VG Minden, 27.07.2006 - 9 K 7484/03
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